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   BFH, 20.04.2023 - III R 25/22   

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https://dejure.org/2023,11380
BFH, 20.04.2023 - III R 25/22 (https://dejure.org/2023,11380)
BFH, Entscheidung vom 20.04.2023 - III R 25/22 (https://dejure.org/2023,11380)
BFH, Entscheidung vom 20. April 2023 - III R 25/22 (https://dejure.org/2023,11380)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 164 Abs. 1 der Abgabenordnung, § 164 Abs. 2 AO, § 164 Abs. 3 AO, § 34 Abs. 3 EStG, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 351 Abs. 1 AO, § 177 Abs. 2 AO, § 177 AO, § 177 Abs. 3 AO, § 177 Abs. 1, 2 AO, § 34 EStG, § 351 Abs. 1 Halbsatz 2 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zeitliche Grenzen der Zurücknahme eines Antrags auf ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 3 EStG

  • Betriebs-Berater

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

  • rewis.io

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitliche Grenzen der Zurücknahme eines Antrags auf ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 3 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 175 Abs 1 Nr 1 ; AO § 351 Abs 1 ; EStG § 34 Abs 3

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34 Abs 3, AO § 175 Abs 1 Nr 1, AO § 351 Abs 1
    Wahlrecht, Grundlagenbescheid, Folgebescheid, Ermäßigung

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 09.12.2015 - X R 56/13

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

    Auszug aus BFH, 20.04.2023 - III R 25/22
    Eine gesetzliche Frist für den Widerruf besteht nicht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.12.2015 - X R 56/13, BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 14 ff.).

    Ob die geänderte Ausübung des Wahlrechts durch erstmaligen Antrag, durch Rücknahme eines Antrags oder durch abweichende Ausübung eines Antrags ihrerseits eine Änderung des Einkommensteuerbescheids rechtfertigt, ist eine hiervon zu trennende Frage (BFH-Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 17).

    a) Die ständige Rechtsprechung des BFH lässt zwar die Ausübung und Änderung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, grundsätzlich so lange zu, wie der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.10.2015 - X R 44/13, BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, und in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967; Senatsurteil vom 26.04.2018 - III R 12/17, BFH/NV 2018, 948).

    Damit werden grundsätzlich auch diejenigen Fälle erfasst, in denen Änderungsbescheide auf der Grundlage einer selbständigen Änderungsvorschrift --wie hier § 175 Abs. 1 AO-- die teilweise Durchbrechung der Bestandskraft bewirken (BFH-Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 25).

    Die Vorschrift begrenzt die Anfechtbarkeit und damit auch die durch den Einspruch bewirkte Änderbarkeit eines Änderungsbescheids auf den Umfang der Änderung und stellt damit u.a. klar, dass es im Übrigen bei der zuvor eingetretenen Bestandskraft bleibt (BFH-Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 26; Senatsurteil in BFH/NV 2018, 948, Rz 27; BFH-Beschluss vom 05.03.2020 - II B 99/18, BFH/NV 2020, 852, Rz 8).

    Die Änderung eines Antrags- oder Wahlrechts stellt für sich genommen keine Änderungsvorschrift dar (BFH-Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 27).

    Zwar hat der BFH diese Frage in seinem Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967 (Rz 29) ausdrücklich offengelassen.

    Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich der Rücknahme des durch das StSenkErgG eingeführten Antrags nach § 34 Abs. 3 EStG etwas anderes gelten soll (BTDrucks 14/4217, S. 8; vgl. BFH-Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 36).

    Darüber hinaus hat schon der X. Senat in seiner Entscheidung in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967 in Rz 36 darauf hingewiesen, dass die Änderung der Geschäftsgrundlage, die der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Dispositionen zugrunde gelegt hat, für sich allein nicht den Tatbestand einer Änderungsvorschrift erfülle und deswegen für sich allein auch nicht die Änderung von Bescheiden rechtfertigen könne.

    Soweit die Änderung des Wahlrechts nicht möglich sei, wenn sie zu einer das Änderungspotential nur um 1 EUR übersteigenden Steueränderung führe, sei das eine unvermeidbare Folge des Umstands, dass der Ermäßigungsantrag als solcher nicht teilbar sei (BFH-Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 40).

  • BFH, 27.10.2015 - X R 44/13

    Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten

    Auszug aus BFH, 20.04.2023 - III R 25/22
    a) Die ständige Rechtsprechung des BFH lässt zwar die Ausübung und Änderung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, grundsätzlich so lange zu, wie der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.10.2015 - X R 44/13, BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, und in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967; Senatsurteil vom 26.04.2018 - III R 12/17, BFH/NV 2018, 948).

    Kein Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist hingegen ein nachträglich erstmals ausgeübtes oder geändertes Wahlrecht, das aus verfahrensrechtlichen Gründen Voraussetzung für eine von mehreren steuerlichen Folgen für einen bestimmten Tatbestand ist (BFH-Urteile in BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, Rz 26; vom 17.09.2008 - IX R 72/06, BFHE 222, 571, BStBl II 2009, 639, unter II.2.b dd).

  • BFH, 26.04.2018 - III R 12/17

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

    Auszug aus BFH, 20.04.2023 - III R 25/22
    a) Die ständige Rechtsprechung des BFH lässt zwar die Ausübung und Änderung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, grundsätzlich so lange zu, wie der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.10.2015 - X R 44/13, BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, und in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967; Senatsurteil vom 26.04.2018 - III R 12/17, BFH/NV 2018, 948).

    Die Vorschrift begrenzt die Anfechtbarkeit und damit auch die durch den Einspruch bewirkte Änderbarkeit eines Änderungsbescheids auf den Umfang der Änderung und stellt damit u.a. klar, dass es im Übrigen bei der zuvor eingetretenen Bestandskraft bleibt (BFH-Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 26; Senatsurteil in BFH/NV 2018, 948, Rz 27; BFH-Beschluss vom 05.03.2020 - II B 99/18, BFH/NV 2020, 852, Rz 8).

  • FG Köln, 09.03.2022 - 15 K 1055/20

    Streit um die Ablehnung der getrennten Veranlagung; Möglichkeit der späteren

    Auszug aus BFH, 20.04.2023 - III R 25/22
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.03.2022 - 15 K 1055/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Köln vom 09.03.2022 - 15 K 1055/20 hinsichtlich des abgelehnten Hauptantrags aufzuheben und dem Antrag auf "Rücknahme des Antrags auf begünstigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 3 EStG vom 28.01.2016" zuzustimmen und den Einkommensteuerbescheid 2007 entsprechend zu ändern.

  • BFH, 06.03.2003 - XI R 13/02

    Spendenbescheinigung als rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 20.04.2023 - III R 25/22
    Unter Ereignis ist jede Begebenheit zu verstehen, die den Sachverhalt oder einen Teil des Sachverhaltes ausfüllt, der den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, d.h. alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge (BFH-Urteil vom 06.03.2003 - XI R 13/02, BFHE 201, 421, BStBl II 2003, 554, unter II.1.; Loose in Tipke/Kruse, § 175 AO Rz 25, m.w.N.).
  • BFH, 17.09.2008 - IX R 72/06

    Änderung und Widerruf des Antrags auf Absehen vom Verlustrücktrag

    Auszug aus BFH, 20.04.2023 - III R 25/22
    Kein Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist hingegen ein nachträglich erstmals ausgeübtes oder geändertes Wahlrecht, das aus verfahrensrechtlichen Gründen Voraussetzung für eine von mehreren steuerlichen Folgen für einen bestimmten Tatbestand ist (BFH-Urteile in BFHE 252, 94, BStBl II 2016, 278, Rz 26; vom 17.09.2008 - IX R 72/06, BFHE 222, 571, BStBl II 2009, 639, unter II.2.b dd).
  • BFH, 14.10.2009 - X R 14/08

    Änderung eines Steuerbescheides bei Zusammenveranlagung

    Auszug aus BFH, 20.04.2023 - III R 25/22
    Dieser Berichtigungsrahmen darf weder überschritten noch unterschritten werden (BFH-Urteil vom 14.10.2009 - X R 14/08, BFHE 227, 312, BStBl II 2010, 533, Rz 26).
  • BFH, 05.03.2020 - II B 99/18

    Nachträgliche Option zur Vollverschonung

    Auszug aus BFH, 20.04.2023 - III R 25/22
    Die Vorschrift begrenzt die Anfechtbarkeit und damit auch die durch den Einspruch bewirkte Änderbarkeit eines Änderungsbescheids auf den Umfang der Änderung und stellt damit u.a. klar, dass es im Übrigen bei der zuvor eingetretenen Bestandskraft bleibt (BFH-Urteil in BFHE 252, 241, BStBl II 2016, 967, Rz 26; Senatsurteil in BFH/NV 2018, 948, Rz 27; BFH-Beschluss vom 05.03.2020 - II B 99/18, BFH/NV 2020, 852, Rz 8).
  • BFH, 03.03.2011 - IV R 35/09

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung auch im Rahmen der Fehlersaldierung gemäß §

    Auszug aus BFH, 20.04.2023 - III R 25/22
    Zwar kann die zulässige Ausübung eines Wahlrechts oder die zulässige Änderung eines solchen einen materiellen Fehler i.S. des § 177 Abs. 3 AO auslösen (vgl. BFH-Urteil vom 03.03.2011 - IV R 35/09, BFH/NV 2011, 2045, Rz 22).
  • BFH, 20.02.2024 - IX R 27/23

    Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995

    25 Die Vorschrift begrenzt die Anfechtbarkeit und damit auch die durch den Einspruch bewirkte Änderbarkeit eines Änderungsbescheids auf den Umfang der Änderung und stellt damit unter anderem klar, dass es im Übrigen bei der zuvor eingetretenen Bestandskraft bleibt (BFH-Urteil vom 20.04.2023 - III R 25/22, BFHE 280, 393, BStBl II 2023, 823, Rz 17, m.w.N.).
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